Wann ist die Risikolebensversicherung für die Erbschaftssteuer relevant?

Auszahlungen aus der Risikolebensversicherung sind erbschaftssteuerlich irrelevant, solange sie unter den Freibeträgen der Erbschaftssteuer liegen. Diese Freibeträge sind für hinterbliebene Ehepartner bei 500.000,00 €, für hinterbliebene Kinder bei 400.000,00 € und für Partner aus nichtehelichen Verhältnissen bei 20.000,00 €. Alles, was darüber hinaus an Versicherungsleistungen aus der Risikolebensversicherung und anderen vermachten Vermögenswerten anfällt, wird dann erbschaftssteuerpflichtig.

Das ist aber nur dann gültig, wenn die Auszahlung aus der Risikolebensversicherung auch wirklich vererbt wird. Man kann den Versicherungsvertrag so gestalten, dass die Versicherungssumme aus der Risikolebensversicherung nicht in die Erbmasse fällt. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte der Risikolebensversicherung nicht auch der Versicherungsnehmer und damit formal der Beitragszahler ist. Versicherungsnehmer und Beitragszahler der Risikolebensversicherung soll danach gleichzeitig auch der Bezugsberechtigte sein. Dann vererbt der Versicherte die Risikolebensversicherung nicht und damit fällt die ausgezahlte Versicherungssumme auch nicht in die Erbmasse und ist deshalb erbschaftssteuerlich nicht zu versteuern. Diese Vorgehensweise ist besonderes für unverheiratete Paare interessant, wo die Steuerfreibeträge sehr niedrig sind.
Aus diesem Grund ist es auch nicht empfehlenswert, wenn unverheiratete Paare eine Risikolebensversicherung auf verbundene Leben abschließen. Dabei wird nur ein Vertrag abgeschlossen und zwei oder mehr Personen werden versichert. In einem solchen Vertrag kann nur eine Person Versicherungsnehmer und damit Beitragzahler sein. Stirbt dieser Versicherte, kann der andere die Versicherungsleistung aus dieser Risikolebensversicherung nur erben und muss Erbschaftssteuer darauf zahlen.
Deshalb ist es für unverheiratete Paare optimaler, 2 Einzelverträge abzuschließen, auch wenn das höhere Beiträge mit sich bringt. Die erste Risikolebensversicherung versichert beispielsweise den Mann. Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte ist dabei die Frau. Die zweite Risikolebensversicherung schließt dann der Mann als Versicherungsnehmer ab. Versicherte ist bei diesem Vertrag die Frau. So fällt keine ausgezahlte Versicherungssumme aus einer der beiden Risikolebensversicherungen in die Erbmasse, unabhängig davon, wer zuerst stirbt.

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